Einsicht in Verwaltungs­unterlagen stets in Geschäftsräumen des Verwalters, auf Zumutbarkeit der Entfernung kommt es nicht an.

Amtsgericht HeidelbergUrteil vom 19.04.2023
– 45 C 103/22

Einsicht in die Verwaltungs­unterlagen ist stets in den Geschäftsräumen des Verwalters zu nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Entfernung zumutbar ist. Dies hat das Amtsgericht Heidelberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer Wohnung in Heidelberg beanspruchte die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Es bestand aber Streit darüber, wo dies zu erfolgen hat.

Ort der Einsicht ist Geschäftsräume des Verwalters

Das Amtsgericht Heidelberg entschied, dass die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gemäß § 269 Abs. 1 BGB immer am Ort der Geschäftsräume des Verwalters vorzunehmen sei. Es sei keinem Verwalter zumutbar bzw. würde die Kosten der Verwaltung erheblich erhöhen, wenn ein Verwalter zwecks Einsichtnahme jedes Mal das Grundstück aufsuchen muss. Überdies befinde sich dort regelmäßig kein geeigneter Ort der Einsichtnahme, insbesondere wenn der Einsicht nehmende seine Einheit vermietet hat.

Auf Zumutbarkeit der Entfernung kommt es nicht an

Dabei komme es nicht darauf an, so das Amtsgericht, ob die Entfernung zwischen Geschäftsräume und Grundstücks zumutbar ist. Zwar könne ein Verstoß gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliegen, wenn ein Verwalter bestellt wird, dessen Geschäftsräume sehr weit vom Grundstück entfernt ist. Ist aber eine Bestellung gültig, sei dieser Ort der Einsichtnahme hinzunehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2023
Quelle: Amtsgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)