Errichtung eines Schuppens im Sondernutzungsbereich ist eine bauliche Veränderung

1. Die Errichtung eines Schuppens auf einem zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenteil stellt eine bauliche Veränderung vom Gemeinschaftseigentum dar, weil es hierdurch dauerhaft umgestaltet wird.

2. Das Sondernutzungsrecht umfasst die gärtnerische Nutzung, nicht aber bauliche Veränderungen.

3. Ein Schweigen begründet keine Zustimmung. 4. Die Errichtung eines Fahrradstands ist ebenfalls eine bauliche Veränderung. (LG Dortmund, Urteil vom 28.03.2023 – 1 S 52/21 -)

Quelle: https://www.spohn-recht.de/