Es ist eine teilweise Anfechtung eines Beschlusses zur Abrechnungsspitze möglich

Nach aktueller BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 11.04.2025, V ZR 96/24) kann ein Beschluss über die Abrechnungsspitze auch teilweise angefochten und für ungültig erklärt werden – vorausgesetzt, es handelt sich um eine abgrenzbare fehlerhafte Kostenposition und der übrige Beschluss hätte auch ohne diese Position Bestand gehabt.

Seit der WEG-Reform ist nur noch über Abrechnungsspitzen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG) zu beschließen, nicht über das gesamte Zahlenwerk. Im entschiedenen Fall war eine Entnahme von 10.000 Euro aus der Erhaltungsrücklage irrtümlich auf die Eigentümer umgelegt worden. Da Rücklagenentnahmen verteilungsneutral sind, durfte dieser Betrag nicht Bestandteil der Abrechnungsspitze sein.

Der BGH stellte klar: Eine solche Position kann isoliert für ungültig erklärt werden, ohne den Gesamtbeschluss aufzuheben. Dies vermeidet unnötige Wiederholungsbeschlüsse, senkt Streitwerte und sorgt für eine sachgerechte Kostenverteilung im Prozess.

Voraussetzung ist, dass der verbleibende Teil des Beschlusses eigenständig tragfähig bleibt und davon auszugehen ist, dass die Eigentümer ihn auch ohne die beanstandete Position beschlossen hätten.

Quelle: BGH Urteil vom 11.04.2025, V ZR 96/24