Gemeinschaft kann Berater stillschweigend zur Versammlung zulassen

Dass die Anwesenheit einer Person, die nicht Eigentümer ist, in einer Eigentümerversammlung per Beschluss und auch stillschweigend gestattet werden kann, entschied das LG Karlsruhe im Mai 2010. Eine Versammlung von Wohnungseigentümern ist grundsätzlich nicht öffentlich. Im Einzelfall darf aber eine Person, die nicht Eigentümer ist, zur Beratung hinzugezogen werden. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann die Teilnahme per Geschäftsordnungsbeschluss genehmigen. Beanstandet später ein Wohnungseigentümer die Anwesenheit des Dritten und schweigen die anderen Eigentümer auf diesen Einwand, ist das so zu verstehen, dass sie die Anwesenheit des Dritten mehrheitlich billigen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit einer Eigentümerversammlung liegt dann nicht vor.
Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 11.05.10, Az.: 11 S 9/08

Quelle: http://www.mlseminare.de