Getrennte Rücklagen bei Mehrhausanlage sind zulässig

Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist.
BGH, Urteil vom 17.04.2015, Az.: V ZR 12/14
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