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Haben die Mietvertragsparteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart, so besteht für den Mieter kein Anspruch auf eine Betriebskostenabrechnung. Die Vereinbarung über eine Betriebskostenpauschale ist wirksam. Dies hat das Amtsgericht Bad Iburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2019 kam es zum Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung in Nordrhein-Westfalen. Dabei vereinbarten die Vertragsparteien eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 150 € monatlich. Im Jahr 2023 klagte der Mieter nunmehr auf Erteilung der Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2019 und 2020.
Das Amtsgericht Bad Iburg entschied gegen den Kläger. Diesem stehe kein Anspruch auf die Betriebskostenabrechnungen zu. Denn ein solcher Anspruch setze die Vereinbarung einer Vorauszahlung der Betriebskosten voraus. So lag der Fall hier nicht. Die Parteien haben vereinbart, dass die Betriebskosten als Pauschale zu zahlen sind. Eine solche Vereinbarung sei zulässig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2023
Quelle: Amtsgericht Bad Iburg, ra-online (zt/WuM 2023, 647/rb)
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