Kein Anspruch auf Herausgabe von E-Mail-Adressen

Wohnungseigentümern muss es möglich sein, auch außerhalb der Versammlung in Kontakt zu treten und über interne Angelegenheiten zu kommunizieren. Ein Verwalter ist verpflichtet, auf Anforderung eine Liste der Eigentümer mit Namen und Adressen an die Mitglieder herauszugeben. Das muss die WEG nicht zuvor beschließen, entschied das Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 4.10.2018, Az. 25 S 22/18). Ein Anspruch auf die Herausgabe von E-Mail-Adressen besteht nicht.