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Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Verwalter
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Urteil-Nr. 123 C 456/23). Den Klägern steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu, da ihnen kein Schaden entstanden ist. Der Schaden betrifft nicht die Kläger als Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Schuldnerin der Prozesskosten ist die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die einzelnen Eigentümer. Zudem wird der Schaden der Gemeinschaft nicht zu einem Schaden der Eigentümer, da zur Finanzierung der Prozesskosten eine Sonderumlage erhoben wurde.
Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft
Den Wohnungseigentümern steht jedoch ein Anspruch darauf zu, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Schadensersatzansprüche geltend macht. Sollte sich die Gemeinschaft weigern, können die Eigentümer dies mit einer Beschlussersetzungsklage erzwingen und sich gegebenenfalls zur Anspruchsdurchsetzung ermächtigen lassen. Zudem besteht die Möglichkeit, die Ansprüche an die Eigentümer abzutreten.
Quelle: Amtsgerichts Frankfurt am Main (Urteil-Nr. 123 C 456/23) – Landgericht Frankfurt a.M.,
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