Kündigung nach Mietrückstand

Dass Mieter vom Vermieter auf die Straße gesetzt werden können, wenn sie mindestsens zwei Monate lang keine Miete zahlen, ist bekannt. In Hamburg ereignete sich allerdings der kuriose Fall, dass ein Mieter wegen ganzer 31,75 Mark Mietrückstand das Dach über dem Kopf verlor.Der Mieter hatte im Monat Juni weniger als die Hälfte der Miete und im Juli gar nichts gezahlt.

Der Wohnungseigentümer kündigte ihm daraufhin fristlos. Als dem Mieter die Räumungsklage ins Haus flatterte, zahlte er die Miete noch schnell nach, verrechnete sich aber und überwies dem Vermieter rund 30 Mark, das heißt etwa fünf Prozent der Kaltmiete, zu wenig. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Mann trotz des relativ geringen Fehlbetrags zur Räumung der Wohnung (Az.: 334 S 53/00). Die Richter argumentierten wie folgt: Die fristlose Kündigung seitens des Vermieters sei rechtmäßig gewesen, da der Mieter mit einem nicht unerheblichen Teil – das heißt mehr als 50 Prozent – der Miete für zwei aufeinander folgende Termine in Verzug gewesen sei.

Auch die nachträgliche Zahlung ändere hieran nichts. Zwar hätten Mieter grundsätzlich eine „Schonfrist“. Sie dürften Rückstände noch innerhalb eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage nachzahlen, wodurch eine vorher vom Vermieter ausgesprochene Kündigung unwirksam werde. Entscheidend sei aber, dass durch die Nachzahlung auch wirklich die gesamte Restschuld beglichen werde. Diese Voraussetzung sei im zu entscheidenden Fall nicht erfüllt gewesen, da der Mieter rund 30 Mark zu wenig an den Wohnungseigentümer gezahlt habe. Bei dieser Summe handle es sich nicht etwa um einen unbeachtlichen Restbetrag im Pfennigbereich, den man vernachlässigen könne, sondern um immerhin fünf Prozent der Nettokaltmiete. Der Mieter, der Berechnungsfehler grundsätzlich selbst zu verantworten habe, müsse die Wohnung daher räumen.

Quelle: http://www.neue-oz.de/