Pipi im Hausflur

Vom tieferen Sinn geltender Hausordnungen sind Tiere nicht immer uneingeschränkt zu überzeugen. Eine Mieterin in Köln wäre deswegen fast aus ihrer Wohnung geflogen. Ihr Hund hatte das Gassigehen nicht abwarten können. Mehrfach – allerdings im Abstand von Wochen – hinterließ er im Gemeinschaftsflur ein Pfützchen. Der Vermieter sprach dem Frauchen deswegen die fristlose Kündigung aus. Die Betroffene war damit nicht einverstanden, und so musste sich ein Amtsrichter mit dem „Geschäftsgebaren“ des Hundes auseinandersetzen. Wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern mitteilt, hielt der Richter die fristlose Kündigung für nicht wirksam: Die vereinzelten Verfehlungen reichten nicht aus, die Frau sofort aus der Wohnung zu verbannen. Zumal ein weiterer Vorwurf – die Verrichtung eines „großen Geschäfts“ im Hofbereich – nicht eindeutig nachzuweisen war. Die Mieterin müsse allerdings in Zukunft dafür sorgen, hieß es in dem Urteil, dass ihr Haustier nicht mehr unbeaufsichtigt ins Treppenhaus laufe. Bei weiteren Verstößen könne tatsächlich eine berechtigte fristlose Kündigung erfolgen. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 208 C 164/00)

Quelle: LBS