Sexgeräusche müssen auf Zimmerlautstärke begrenzt werden.

Zahlreiche Gerichtsentscheidungen haben sich bereits mit dieser Frage auseinandergesetzt. Auf die Klage eines Nachbarn sahen die Richter des Amtsgerichts Warendorf (Amtsgericht Warendorf, Urteil vom 19.08.1997
 – 5 C 414/97 –
 ) im „Stöhnen beim Sexualverkehr und dabei laut ausgestoßenen Yippie-Rufen“ eine unzumutbare Belästigung. Die Mieter seien grundsätzlich verpflichtet, jegliche Geräuschentwicklung auf Zimmerlautstärke zu halten. Dies gelte auch für Geräusche, die bei der Ausübung des Sexualverkehrs entstünden.