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Leitsatz : Ein Mieter, dessen Klavierspiel durch Mitklopfen anderer Mieter gestört wird, ist zur Mietminderung nicht berechtigt, wenn die Lärmdämmung des Hauses ausreichend ist und die anderen Mieter nur bei besonders lautem Klavierspiel klopfen. Die ebenfalls in einer Lärmverursachung bestehende Reaktion seiner Umgebung hat der Mieter dann gewissermaßen als berechtigte Meinungskundgaben hinzunehmen.
AG Berlin-Tiergarten, Urt. v. 04.10.1989 – 7 C 259/88