Muss der Mieter den Abfluss auf dem Balkon reinigen?

Wenn die Wohnung vermietet ist:
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin ist für die Säuberung des Balkonabflusses der Mieter zuständig. Denn ihn treffe die Obhutspflicht über die Wohnung. Er müsse grundsätzlich dafür sorgen, dass Schäden von der Wohnung ferngehalten werden (Landgericht Berlin, Urteil vom 16.06.1986, Az. 61 S 379/85). Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Mieter für längere Zeit, etwa wenn er in den Urlaub fährt, abwesend ist. In einem solchen Fall muss er gewährleisten, dass der Balkonabfluss weiterhin regelmäßig kontrolliert wird. Dies kann zum Beispiel durch die Beauftragung eines Verwandten geschehen (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 19.01.1981, Az. 61 S 344/80).
Verletzt er der Mieter seine Obhutspflicht und kommt es deswegen zu einer Überschwemmung oder zu einem Wassereinbruch, macht er sich gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig (Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 05.10.2011, Az. 13 C 197/11).