Abrechnungsfrist bei Betriebskosten

Unterläuft dem Vermieter gelegentlich der Erstellung der Betriebskostenabrechnung ein dem Mieter „auf den ersten Blick“ erkennbarer Fehler, kann der Mieter nach Treu und Glauben gehindert sein, sich auf den Ablauf der Abrechnungsfrist zu berufen. So pragmatisch hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.3.2011 (Aktenzeichen VIII ZR 133/10) entschieden. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter versehentlich anstatt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen des Mieters auf die Nebenkosten die Sollvorauszahlungen eingesetzt.