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Ein Grundstückseigentümer kann vom Nachbarn verpflichtet werden, Äste, die auf das Nachbargrundstück hinüberreichen, zurück zu schneiden. Voraussetzung ist eine Beeinträchtigung wie Schattenwurf oder viel Laub. (LG Coburg, U. v. 28.07.2008 – 33 S 26/08)
Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze standen seit mehr als 30 Jahren auf Seiten des Beklagten 18 Fichten und eine Birke. Ganz nach Baumart wuchsen sie nicht nur beständig gen Himmel, sondern streckten ihre Äste auch immer weiter in Richtung Garten des Klägers. Nachdem sie bis zu vier Meter in seinen „Luftraum“ vorgedrungen waren, hatte er genug und verlangte die Beseitigung dieses Überwuchses. Der Beklagte aber meinte, der Kläger werde doch gar nicht spürbar beeinträchtigt.
Das sahen die Coburger Gerichte nach einem Ortstermin aber anders. Sie führten aus, dass der Kläger die überhängenden Äste nur dann dulden müsse, wenn sein Grundstück durch sie nicht beeinträchtigt wird. Angesichts eines Überhangs von bis zu vier Metern mit dadurch verstärkter Schattenbildung und den Naturgesetzen entsprechend herab fallenden Nadeln, Zapfen und abgestorbenen Zweigen sei eine Beeinträchtigung jedoch nicht zu bezweifeln. Der Beklagte müsse dem Wachs-tum seiner Bäume daher an der Grundstücksgrenze Einhalt gebieten.
Quelle: www.friesrae.de – FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft
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