Asbest in Nachtstrom-Speicherheizungen

Asbest in Nachtstrom-Speicherheizungen

In vielen vor 1977 gebauten Nachtspeicheröfen ist Asbest enthalten. Asbest stellt eine erhebliche Gesundheitsgefahr dar. Wenn es aus den Heizungen in die Raumluft gelangt und eingeatmet wird, kann es Lungenkrebs auslösen. 

Solange nicht feststeht, dass die in Ihrer Wohnung stehenden Geräte asbestfrei sind, betreiben Sie sie möglichst sparsam und ohne Einschalten des Gebläses. Öffnen Sie sie nicht. Lassen Sie keine Wartungsarbeiten ausführen. Vermeiden Sie es, in der Nähe der Geräte Staub aufzuwirbeln, etwa durch Ventilatoren (Heizlüfter) oder Staubsauger.

Zunächst einmal: Ist Asbest drin?
Erkundigen Sie sich beim Vermieter oder Hausverwalter nach dem Baujahr der Geräte. Fordern Sie von ihm Belege (Rechnungen) über das Baualter oder eine schriftliche Bestätigung des Herstellers an, dass kein Asbest verwendet wurde. Sie können auch selbst an den Hersteller schreiben (der Mieterverein zu Hamburg hat eine Adressenliste).
Wenn an Ihren Nachtspeicheröfen Typenschilder angebracht sind, können Sie beim Mieterverein Listen einsehen, in denen ggfs. die asbesthaltigen Bauteile aufgeführt sind. Bitte schreiben Sie sich dafür die Angaben auf, die auf dem Typenschild stehen (Hersteller, Baujahr, Typ).

Was tun, wenn Asbest vorhanden ist?
Wenn feststeht, dass Ihre Geräte asbesthaltige Teile enthalten, aus denen Asbest in die Raumluft gelangen kann, muss geprüft werden, ob ein weiterer Betrieb der Geräte zu verantworten ist. Das kann in der Regel nur ein amtlich anerkannter Sachverständiger beurteilen, der auch entscheidet, welche vorläufigen Schutzmaßnahmen zu treffen sind, ob und wie eine Sanierung zu erfolgen hat und wann eine erneute Begutachtung, meist nach einigen Jahren, angesagt ist. Zu der Begutachtung sollten Sie den Vermieter unter Fristsetzung (2 Monate) auffordern. 

Einen Austausch der Geräte können Sie gegenüber dem Vermieter allerdings nur durchsetzen, wenn Sie eine konkrete Gesundheitsgefahr durch austretende Fasern nachweisen. Aber auch wenn Sie dies nicht können, appellieren Sie an seine Einsicht, denn mit zunehmender Alterung der Geräte kommt ohnehin eines Tages der Zeitpunkt, wo eine neue Heizung installiert werden muss. Schließlich weiß niemand, ob und wann doch einmal Fasern freigesetzt werden. 

Weigert der Vermieter sich, die Begutachtung von asbesthaltigen Geräten zu veranlassen oder als gefährlich erkannte Geräte auszutauschen, so können Hamburger Mieter sich an die Bauprüfabteilung ihres Bezirksamts wenden. Dieses kann anordnen, dass der Vermieter die Geräte begutachten und notfalls austauschen lässt (§ 83 HambBauordnung).

Wenn die Nachtspeicheröfen Ihnen selbst gehören (z.B. vom Vormieter übernommen), sind Sie für die Sanierung oder den Austausch zuständig. Wenn die Nachtspeichergeräte nicht vor Ort mit geringem Kostenaufwand zu sanieren sind (manchmal müssen nur Kleinteile ausgewechselt werden), sollten Sie mit dem Vermieter über eine Kostenbeteiligung verhandeln. Oft planen Vermieter ohnehin den Einbau einer Zentral- oder Etagenheizung. 

Wichtiges Urteil:
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2.6.1994 entschieden: Die Bauaufsichtsbehörde kann den Grundeigentümer dazu auffordern, Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren zu treffen, wenn asbesthaltige Bauteile im Luftstrom des Geräteventilators liegen. Zunächst müsse der Grundeigentümer den Zustand der Geräte daraufhin überprüfen lassen, ob der weitere Betrieb zu verantworten ist. Dazu müsse im Regelfall ein Sachverständiger die Geräte begutachten. (OVG Bf II 40/92, veröffentlicht in "Hamburger Grundeigentum" 1994 S. 263)
 

Quelle: Mieterverein Hamburg