Besteht ein Anspruch auf Herausgabe von Planunterlagen gegen den Bauträger?

Der Anspruch gegen den Bauträger auf Herausgabe von Bauplänen setzt ein besonderes, konkret begründetes Interesse voraus. Im Prozess ist zu dessen Begründung der Vortrag von konkreten Baumängeln bzw. konkreten Umbau- oder Reparaturmaßnahmen erforderlich. (im Anschluss an OLG München, BauR 1992, 95).
LG München I, Urteil vom 02.03.2007 – 2 O 23839/06