Grundloses Abschleppen des Fahrzeugs des Mieters für ist schikanös!


Urteilskommentar: AG München, 27.02.2025 – 191 C 19243/24

Sachverhalt:
Ein Wohnungseigentümer konnte seinen Tiefgaragen-Stellplatz nicht nutzen, da ein unberechtigt geparktes Fahrzeug diesen blockierte. Der Eigentümer ließ das Fahrzeug abschleppen und verlangte Ersatz der Abschleppkosten vom Falschparker.


1. Eigentumsverletzung und Besitzstörung

Das Gericht stellt klar: Die längerfristige Blockade eines Stellplatzes stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung am zugeparkten PKW dar, weil der Halter diesen währenddessen nicht wie vorgesehen nutzen kann.
Gleichzeitig liegt auch eine Besitzstörung an der Parkfläche gemäß §§ 858 ff. BGB vor, da der berechtigte Nutzer den unmittelbaren Besitz an der Fläche nicht ungestört ausüben kann.

Bewertung:
Diese doppelte Rechtsverletzung (am Fahrzeug und an der Fläche) stützt sowohl deliktsrechtliche als auch sachenrechtliche Ansprüche. Das Urteil betont also nicht nur die Besitzstörung an der Fläche, sondern auch das Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs, was in der Rechtsprechung nicht immer beachtet wird.


2. Abschleppen ist zulässig – Kostenerstattung durch den Falschparker

Das Amtsgericht erkennt das Recht des Berechtigten an, das störende Fahrzeug ohne vorherige Fristsetzung oder Androhung abschleppen zu lassen. Die Kosten hierfür sind als Schadensersatz ersatzfähig (§ 823 BGB in Verbindung mit § 249 BGB). Entscheidend ist die Unrechtmäßigkeit der Nutzung und die daraus resultierende Nutzungsbeeinträchtigung.

Bewertung:
Das Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach bei Besitzstörung durch unberechtigtes Parken ein Abschleppen verhältnismäßig und zulässig ist. Die Entscheidung schützt effektiv den berechtigten Eigentümer/Nutzer vor eigenmächtiger Inbesitznahme durch Dritte.


3. Keine Pflicht zur vorherigen Identitätsfeststellung oder Kontaktaufnahme

Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass der Berechtigte nicht verpflichtet ist, erst die Polizei zu rufen, um den Fahrer zu ermitteln oder diesen zur freiwilligen Entfernung des Fahrzeugs aufzufordern. Begründet wird dies mit dem fehlenden Erfolgsaussichten eines solchen Versuchs.

Bewertung:
Diese Aussage stärkt die Position des blockierten Halters deutlich. Sie befreit ihn von unnötigen Verzögerungen und hebt hervor, dass das Risiko der Störung allein der Falschparker trägt. Praktisch bedeutet dies: Wer falsch parkt, muss auch ohne vorherige Warnung mit einem Abschleppvorgang rechnen.


Fazit:

Das Urteil konkretisiert und bestätigt bestehende Rechtsgrundsätze zum Schutz berechtigter Nutzer von Stellplätzen in Eigentumsanlagen oder Tiefgaragen:

  • Blockieren ist rechtswidrig und stellt eine Besitzstörung sowie ggf. Eigentumsverletzung dar.

  • Abschleppkosten sind ohne weitere Obliegenheiten des Geschädigten erstattungsfähig.

  • Der Eigentümer muss sich nicht um milderes Vorgehen bemühen.

Praxistipp: Wohnungseigentümer oder Mieter, die über ein Nutzungsrecht an einem Stellplatz verfügen, sollten solche Urteile kennen – insbesondere im Hinblick auf mögliche Konflikte in WEG-Anlagen oder bei externen Falschparkern.