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Das OLG Köln hat einen Immobilienverwalter zu Schadenersatz in Höhe von ca. 5.000 Euro verurteilt, weil er als verantwortlich dafür angesehen wurde, dass ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft wegen seiner Hautfarbe als Mieter einer Wohnung von der Hausmeisterin des Objekts zurückgewiesen worden war. Das Paar hatte sich auf eine Wohnungsannonce des Verwalters gemeldet und dann einen Besichtigungstermin vereinbart, für den die Hausmeisterin vom Verwalter eingesetzt wurde. Diese wies das Paar mit den Worten ab, dass man „nicht an Neger…ähh Schwarzafrikaner“ vermieten wolle. Daraufhin verklagte das Paar den Verwalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das OLG Köln wertete das Vorgehen der Hausmeisterin als diskriminierend und ehrverletzend im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Der Verwalter konnte sich nicht mit dem Hinweis verteidigen, dass er für die Äußerungen der Hausmeisterin nicht verantwortlich sei, weil diese auf Anweisung der Eigentümer gehandelt habe. Denn der Verwalter war von den Eigentümern insgesamt mit der Vorbereitung der Neuvermietung beauftragt worden. Wenn er sich bei der Durchführung der Besichtigungstermine der Hilfe der Hausmeisterin bediente, wurde diese in seinem Pflichtenkreis tätig. Deshalb musste der Verwalter nach Ansicht des OLG auch für das Verhalten der Hausmeisterin einstehen.
OLG Köln , Urteil vom 19.1.2010, Az.: 24 U 51/09
Quelle: www. ml-fachinstitut.de
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