In der Tiefgarage dürfen nur Autos abgestellt werden – Nutzung der Tiefgarage als Lagerraum für Kartons unzulässig

Amtsgericht München, Urteil vom 21.11.2012
– 433 C 7448/12 –

Tiefgaragenplätze dürfen, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, nur zum Abstellen von Autos, nicht zur Lagerung von Kartons oder ähnlichem genutzt werden. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Münchner Ehepaar eine Wohnung gemietet, zu der auch ein Tiefgaragenstellplatz gehörte. Anfang 2011 stellte die Vermieterin fest, dass ihre Mieter auf dem Tiefgaragenstellplatz Kartons und Plastikmaterial lagerten.

Vermieter fordert Entfernung der Kartons aus der Tiefgarage

Sie forderte das Ehepaar auf, dieses zu entfernen. Schließlich sei der Tiefgaragenplatz dafür nicht gedacht. Außerdem bestünden feuerpolizeiliche Bedenken. Die Mieter weigerten sich, deshalb erhob die Vermieterin Klage vor dem Amtsgericht München.

Garagen und Stellplätze dürfen grundsätzlich nur im Rahmen des Vertragszweckes genutzt werden

Die zuständige Richterin gab ihr Recht. Grundsätzlich dürfe ein Mieter Garagen und Stellplätze nur im Rahmen des Vertragszweckes nutzen. Fehle es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung sei der Umfang der Gebrauchsgewährung durch Auslegung zu ermitteln. Anhaltspunkte dazu könnten der Reichsgaragenordnung entnommen werden. Danach seien Stellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt seien. Da sie keinen geschlossenen Raum, sondern lediglich eine ungeschützte Fläche bilden, seien sie grundsätzlich nur für das Abstellen eines PKWs geeignet. Vor diesem Hintergrund würde bereits das Einverständnis der Klägerin zum Abstellen der Fahrräder auf dem Stellplatz ein Entgegenkommen darstellen. Andere Gegenstände seien jedenfalls zu entfernen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online