IVD: Satellitenschüssel meist nur mit besonderen beruflichem oder persönlichem Interesse durchsetzba

Antenne darf nur so wenig wie möglich stören / Kabelanschluss muss in der Regel genügen / Wohnungseigentümer können allerdings ein besonderes Interesse an der Installation einer zusätzlichen Satellitenschüssel geltend machen / Ausländer können sich auf ein persönliches Interesse an fremdsprachigen Sendern berufen

Berlin, 29.03.2005. – Immer wieder zu Streit führt das Anbringen von Satellitenschüsseln an Hausfassaden. Mit ihnen können besonders viele und vor allem fremdsprachige Fernseh- und Radioprogramme empfangen werden. „In der Regel haben deutsche Mieter kaum Chancen, wenn sie ihre Privatantenne vor Gericht durchsetzen wollen. Das gilt zumindest dann, wenn das Haus über einen Kabelanschluss verfügt“, sagt Jürgen Michael Schick, Pressesprecher des Immobilienverbandes IVD. „Die meisten Richter sind nämlich zumindest derzeit noch der Meinung, dass die Vielfalt der über Kabel gelieferten Sender für den Normalbürger genügen muss.“

Allerdings gibt es Ausnahmen. Da ausländische Programme in der Regel nicht oder nur in geringer Zahl über Kabel zu empfangen sind, kann laut Bundesgerichtshof „das besondere Informationsinteresse eines ausländischen Wohnungseigentümers dazu führen, dass die übrigen Wohnungseigentümer den Nachteil hinnehmen müssen, der für den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon
(…) aufgestellten Parabolantenne verbunden ist“ (BGH, Az.: V ZB 51/03).
Mit den über Kabel empfangbaren Programmen sei es Ausländern häufig nicht möglich, sich ausreichend über ihr Heimatland zu informieren.
Dasselbe Recht auf den Empfang zusätzlicher Sender haben außerdem Personen, die aus beruflichen Gründen auf diese angewiesen sind. Der BGH bezweifelt allerdings angesichts der technischen Entwicklung generell, ob das im Kabelnetz verfügbare Medienangebot die Meinungsvielfalt noch hinreichend widerspiegelt. Dies könnte dazu führen, dass sämtliche Wohnungseigentümer, also unabhängig davon, ob
Aus- oder Inländer, nicht länger auf einen vorhandenen Kabelanschluss verwiesen werden können. Eine Entscheidung hat das Gericht bisher aber nicht getroffen.

Die Antenne darf die übrigen Wohnungseigentümer nur so wenig wie möglich stören. „Das bedeutet, dass sie entsprechend den bau- und gegebenenfalls auch denkmalschutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht installiert werden muss, so dass eine Beschädigung oder eine erhöhte Reparaturanfälligkeit des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen werden kann“, erklärt Bettina Baumgarten, Mietrechtsanwältin in der Immobilienkanzlei Bethge und Partner in Hannover. Zudem darf die Antenne nur an einem Ort angebracht werden, an dem sie den optischen Gesamteindruck des Gebäudes möglichst wenig stört. „Die Beschaffenheit der Antenne sowie die Art und Weise ihrer Installation ist aber weiterhin Sache der Gemeinschaft. Ihr steht insoweit ein Mitbestimmungsrecht zu“, weiß Baumgarten.

Allerdings muss gegebenenfalls auch ein Ausländer seine Parabolantenne wieder abmontieren. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az. 16 Wx 135/04) ist dies der Fall, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen hat, dass alle bislang vorhandenen Antennen abzumontieren sind und er diese Entscheidung nicht angefochten hat. Damit habe er insoweit auf sein Grundrecht auf Informationsfreiheit verzichtet, argumentierten die Richter.

Generell verbieten darf eine Eigentümergemeinschaft Parabolantennen zwar nicht. Das habe sie im konkreten Fall aber auch nicht getan. Der Abbau privater Antennen war vielmehr beschlossen worden, da eine Erweiterung der Gemeinschaftsantennenanlage beabsichtigt war.

Mieter brauchen die Zustimmung ihres Vermieters, bevor sie eine Satellitenschüssel an der Hauswand installieren. Etwas anderes gilt, wenn der Mieter die Antenne so aufstellt, das sie das allgemeine Bild des Hauses nicht beeinträchtigt. „Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Antenne wie ein Wäscheständer auf dem Balkon hinter der Balkonbrüstung aufgestellt wird, ohne dass sie von außen sichtbar ist“, erläutert Baumgarten. Der Mieter müsse aber gewährleisten, dass das Haus durch die Anbringung der Antenne nicht gefährdet oder beschädigt wird. „Insbesondere muss die Antenne standsicher aufgestellt werden – der Mieter darf sie nicht einfach mit dem Stiel in einen Sandeimer stecken“, so Baumgarten.
Quelle: IVD Berlin