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Werden frei laufende Katzen gehalten, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die Katzen nicht in den Wohnbereich von Nachbarn gelangen und auch keine über das bloße Betreten hinausgehende Beeinträchtigungen durch Kotablagerungen entstehen. Das bloße Betreten des Außenbereichs (Balkon/Terrasse) durch eine Katze ist indes aufgrund des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots grundsätzlich hinzunehmen.
LG Bonn, 6.10.2009, Az: 8 S 142/09
Quelle: www.ml-fachinstitut.de