Keine Bearbeitungsgebühren bei Rücklastschriften

Banken dürfen für die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks mangels Deckung keine pauschale Vergütung von den Kunden verlangen

Banken dürfen für die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks mangels Deckung im Giro-Zahlungsverkehr keine pauschale Vergütung von den betroffenen Kunden verlangen. Eine solche pauschale Vergütung stellt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, weil die Bank unzulässigerweise Kosten auf sie abwälzt, die sie eigentlich von der Gläubigerbank erstattet verlangen könnte (OLG Celle 07.11.2007, 3 U 152/07).

Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine Sparkasse, die gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Giro-Zahlungsverkehr für die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks mangels Deckung ihren Kunden jeweils einen Betrag von 7,50 Euro berechnet. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, vertrat die Auffassung, dass diese Vergütungsklausel die Kunden der Beklagten unangemessen benachteilige. Die Unterlassungsklage hatte Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung, weil die von ihr gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verlangte pauschale Gebühr von 7,50 Euro gegen § 307 Abs.1 und Abs.2 Nr.2 BGB verstößt.

Grundsätzlich kann der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den allgemeinen Grundsätzen Entgelte nur für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt. Jede preisregelnde Vertragsklausel, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Verpflichtungen oder die Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt deshalb eine wesentliche Abweichung von Rechtsvorschriften dar und benachteiligt die Kunden unangemessen im Sinn von § 307 Abs.1 und Abs.2 Nr.2 BGB.

Im Streitfall wälzt die Beklagte unzulässigerweise Kosten auf ihre Kunden ab, die sie eigentlich von der Gläubigerbank erstattet verlangen könnte. Weist das Konto des Schuldners im Lastschriftverfahren keine ausreichende Deckung auf, so kann die Bank die Einlösung der Lastschrift verweigern oder, wenn der Schuldner einer bereits vorgenommenen Belastung seines Kontos widerspricht, die Lastschrift zurückgeben. In diesem Fall erfolgt eine Rückberechnung, in deren Rahmen die Gläubigerbank eine Rückbelastung des Gläubigerkontos vornimmt. Die Schuldnerbank kann dann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung entstehen, im internen Bankverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren. Die Gläubigerbank wiederum kann die Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung stellen. Ähnlich ist dies auch beim Scheckinkasso.

Ferner stellt die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks mangels Deckung keine rechtsgeschäftliche Leistung der Beklagten zugunsten der davon betroffenen Kunden dar. Denn Banken könnten sich auch dazu entscheiden, eine durch die Belastungsbuchung eingetretene Überziehung des Kontos hinzunehmen. Entscheiden sie sich bei nicht hinreichender Deckung für die Nichtausführung, so liegt in ihrer Weigerung, die entsprechende girovertragliche Weisung des Kunden nach §§ 665, 675 BGB zu erfüllen, keine Leistung und folglich kein eine Vergütungspflicht auslösender Tatbestand. Zur zitierten Website…
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