Kläger muss beklagte Wohnungseigentümer genau bezeichnen

Kläger muss beklagte Wohnungseigentümer genau bezeichnen

Bei der Beschlussanfechtung muss der Kläger die beklagten Wohnungseigentümer mit Namen und Anschrift benennen. Dass die Konkretisierung der Beklagten nicht schon mit Klageerhebung, sondern erst bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erfolgen muss, ändert hieran nichts. Grundsätzlich müssen die Beklagten schon bei Klageerhebung mit Namen und vollständiger Anschrift bezeichnet werden. Für die Beschlussanfechtungsklage verschiebt § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG den Zeitpunkt, bis zu dem alle Beklagten namentlich benannt sein müssen, auf den Schluss der mündlichen Verhandlung. Diese Verschiebung mildert aber nicht die Anforderungen, die an die Bezeichnung der Beklagten zu stellen sind. Hierzu zählt auch die ladungsfähige Anschrift.

BGH, Urteil v. 4.3.2011, V ZR 190/10, veröffentlicht am 29.3.2011

Quelle: www.ml-fachinstitut.de