Kleintierhaltung – Tiere in der Mietwohnung

Streitpunkt: Tiere in der Mietwohnung



 

Kleintierhaltung


 


 

In der Regel werden sie geduldet
 

Tiere sind gut für das Gemüt. Vor allem Hunde und Katzen tragen nachweislich zur Gesundheit ihrer Besitzer bei. Doch ihre Haltung gibt immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen, die nicht selten vor Gericht landen. Das Problem: Tierhaltung in Miet- und Eigentumswohnungen ist gesetzlich nicht geregelt.


 

Wenn Sie sich entscheiden, ein Tier in der Mietwohnung anzuschaffen, dann sollten Sie zuerst einen Blick in Ihren Mietvertrag werfen. Hieraus kann hervor gehen, ob die Haltung von Tieren überhaupt erlaubt ist. Dies gilt allerdings nicht für Kleintiere, die in einem Käfig leben. Sie können auch ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung gehalten werden.

 


 

Beschränkungen möglich


 

Bei der Haltung von Katzen gehen die Meinungen auseinander. Da sie keinen störenden Lärm verursachen und reinlich sind, gibt es Auffassungen, wonach Katzen vom Vermieter oder einer Eigentümergemeinschaft geduldet werden müssen. Die Rechtssprechung ist in dieser Hinsicht aber nicht einheitlich. Sollte die Haltung eines Hundes oder einer Katze allerdings aus gesundheitlichen Gründen notwendig sein – hierunter fällt das Halten eines Blindenhundes oder einer Katze aus therapeutischen Gründen – dann darf der Mieter dieses Tier auch gegen den Willen des Vermieters halten. Die Haltung eines Kleinhundes, wie ein Pudel oder ein Dackel, gehört nach herrschender Rechtsmeinung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit. Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass hierdurch noch nicht automatisch unzumutbare Belästigungen für die anderen Bewohner eines Hauses entstehen (Aktenzeichen 11 S 272/87). Andere Gerichte weisen auf Beschränkungen hin. So hielt nach Auskunft des LBS-Infodienst Recht und Steuern das Bayerische Oberste Landesgericht den Besitz eines einzigen Hundes in einer Eigentumswohnung noch nicht für problematisch (Aktenzeichen BReg 2 Z 79/71). Ungünstiger wäre die Ausgangslage für den Hundefreund, wenn er zwei oder mehr Tiere bei sich untergebracht hätte. Eine Höchstgrenze für bestimmte Tierarten  kann von einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer per Hausordnung oder auch per Extrabeschluss auf einer Versammlung festgelegt werden.  Solch eine Beschränkung ist  nicht willkürlich und sie beschneidet den Einzelnen nicht in der Nutzung seines Sondereigentums (Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 24 W 1012/97).

 


 

Keine gefährlichen Tiere


 


 

In Mietwohnungen nur mit Zustimmung
 

Rasch zu Ende ist es mit den Freiheiten von Hundehaltern, wenn es sich bei den Tieren um gefährliche Rassen handelt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied in einem Streit zwischen Mieter und Vermieter, dass ein Bullterrier verboten werden kann (Aktenzeichen 7 S 3264/90). Ähnliches gilt bei Eigentümergemeinschaften, wo das Landgericht Frankfurt ebenfalls einen Bullterrier als viel zu gefährlich für eine Wohnanlage erachtete (Aktenzeichen 2 U 124/92). Im Mietrecht ist vor der Anschaffung großer Hunde in jedem Falle die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Hält sich ein Mieter nicht daran, so droht ihm eine Unterlassungsklage oder im schlimmsten Falle sogar die Kündigung. Auflagen an den Hundebesitzer sind jederzeit möglich. So gestand das Oberlandesgericht Hamburg einer Eigentümergemeinschaft zu, bei einem großen Hund auf dem Gelände der Wohnanlage einen Leinenzwang einzuführen (Aktenzeichen 2 Wx 61/97).

 


 

Exoten verboten


 

Wenn bereits Katzen oder Hunde im Haus leben, dann kann der Vermieter einem Mieter nicht willkürlich die Anschaffung eines Tieres verbieten. Ist die Tierhaltung im Mietvertrag erlaubt, dann dürfen übliche Haustiere angeschafft werden – darunter fallen aber keine exotischen Tiere, wie Würgeschlangen oder Affen. Ungefährliche Schlangen jedoch müssen geduldet werden, auch wenn es die Nachbarn ekelt. Laut LBS-Infodienst Recht und Steuern entschied das Amtsgericht Bückeburg jedenfalls, dass eine Königsnatter in einer Mietwohnung bleiben durfte. Zum einen wurde die sachgemäße Nutzung der Wohnung nicht beeinträchtigt; von der Natter gingen weder Geruchs- noch Geräuschbelästigungen aus. Zum anderen war die Schlange völlig ungiftig und stellte keinerlei Gefahr für die anderen Mieter dar. Ekelgefühle der Nachbarn reichten als einziger Kündigungsgrund nicht aus, hieß es in dem Urteil (Aktenzeichen 73 C 353/99). Sobald sich Mieter durch Gestank oder lautes Gebell belästigt fühlen, muss der Vermieter einschreiten und gegebenenfalls die Tierhaltung verbieten. In jedem Fall ist es sinnvoll, vor Anschaffung eines Tieres, den Vermieter um Zustimmung zu bitten. (CANE)

 

Quelle: www.avisdirekt.de