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Ruft der Kunde das Internetexposé einer Maklerfirma auf, so kommt ein Maklervertrag infolge des Exposés nur dann zustande, wenn dieses einen eindeutigen Provisionshinweis enthält.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.09.2007, Aktenzeichen 328 O 427/06
BGB, § 652
Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Maklerprovision für die Vermittlung eines Einfamilienhauses. Die Beklagte rief eine Internetanzeige der Klägerin im Immonet auf. Die Internetanzeige enthielt keinen Provisionshinweis. Die Klägerin hatte die Internetanzeige bei Immonet nach ihrer Behauptung mit Provisionshinweis eingeben lassen. Aufgrund der Internetanzeige vereinbarte die Beklagte mit der Klägerin einen Besichtigungstermin, sagte diesen kurze Zeit später ab, weil sie das Objekt bereits von einem anderen Makler kenne. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte bereits im Sommer vor Einschaltung des anderen Maklers bei ihr angerufen habe. Sie sei auf die Provisionsverpflichtung hingewiesen worden und habe auch Bereitschaft erklärt, die Maklerprovision zu zahlen, nachdem eine Verhandlung über die Höhe abgelehnt wurde. Einen Monat nach Aufruf der Internetanzeige erwarb die Beklagte das Grundstück vom Eigentümer. Sie leistete an den ersten Makler Maklerprovision. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Entscheidung:
Der Klägerin steht ein Provisionsanspruch nicht zu. Sie hat den Abschluss eines Maklervertrages mit der Beklagten nicht bewiesen. Vom Abschluss eines Maklervertrages ist immer dann auszugehen, wenn der Kunde in Kenntnis des Provisionsverlangens des Maklers dessen Leistungen in Anspruch nimmt. Es ist unstreitig, dass die Beklagte eine Immonetanzeige der Klägerin aufgerufen hat. Die von der Beklagten vorgelegte Kopie des von ihr aufgerufenen Kurzexposés enthält jedoch gerade keinen Provisionshinweis. Die von der Klägerin vorgelegte Eingabemaske mit Provisionshinweis beweist nicht, dass diese den Anzeigeinhalt zu dem Zeitpunkt wiedergibt, als die Beklagte die Anzeige aufgerufen hat. Bei der Speicherung von Daten können Fehler auftreten. Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass die Beklagte in anderer Form eine Provisionsverpflichtung gegenüber der Klägerin anerkannt hat. Die von der Klägerin benannten Zeugen konnten zur Überzeugung des Gerichts nicht bestätigen, dass ein Maklervertrag mit der Beklagten zustande gekommen ist bzw. diese sich zur Provisionszahlung verpflichtet hat. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
Praxishinweis:
Es ist nicht unumstritten, ob eine Internetanzeige des Maklers das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages darstellt. Unabhängig hiervon muss der Makler beweisen, dass er gegenüber dem Kunden ein eindeutiges Provisionsverlangen gestellt hat. Anderenfalls scheitert ein Provisionsanspruch mangels Vorliegens eines Maklervertrages.
Autor: Babo von Rohr www.breiholdt.de/
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