Miteigentümer kann Mobilfunkanlage auf dem Dach verhindern«

Viele Menschen haben trotz fehlender wissenschaftlicher Erkenntnisse Angst davor, Antennenstationen der Mobilfunkanbieter auf ihren Dächern installieren zu lassen, obwohl die Telefongesellschaften dafür sogar Geld zahlen. Wer in der glücklichen Lage ist, ein ganzes Haus sein eigen zu nennen, der kann das Angebot der Gesellschaft einfach ablehnen. Doch wie sieht es rechtlich aus, wenn sich zwei Eigentümer ein Haus teilen? Kann dann der eine vom anderen verlangen, einen entsprechenden Mietvertrag mit zu unterschreiben? Nein, sagt das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer neuen Entscheidung.

In dem dortigen Fall hatte die Mobilfunkgesellschaft 4.000 Euro Jahresmiete für die Platzierung der Mobilfunkanlage auf dem gemeinsamen Dach der Miteigentümer angeboten. Einer der beiden Miteigentümer hatte den Vertrag schon unterschrieben. Doch der andere, dem 5/9 Anteile am Haus gehören, wollte nicht mitmachen. Seine Begründung: Da die Strahlenwerte wohl messbar seien, aber man nicht wisse, wie sie wirkten, sei er lieber vorsichtig. Das sah der Miteigentümer nicht ein und zog vor Gericht mit dem Ziel, den anderen Hausbesitzer zum Abschluss des Mietvertrages zu zwingen.

Vergebens! Denn die Richter vom Oberlandesgericht Karlsruhe schlugen sich voll und ganz auf die Seite des zögernden Miteigentümers. Selbst wenn nämlich die Grenzstrahlenwerte, die von der Mobilfunkanlage ausgingen, gemäß der erlaubten Grenzwerte nach der Bundesimmissionsschutzverordnung eingehalten würden, könne der Sendemast auf dem Dach zu einer Wertminderung des Hauses führen. So sei nicht ausgeschlossen, dass die Wohnungen wegen der bestehenden Vorbehalte in der Bevölkerung nur schwer oder mit einem wesentlich niedrigeren Mietzins vermietbar seien, auch wenn ein Mangel der Wohnung im Rechtssinne nicht bestehe.

Und was können betroffene Mieter oder Nachbarn unternehmen, denen der Vermieter eine Mobilfunkanlage von heute auf morgen auf das Dach setzt? "Soweit ersichtlich, sind bisher sämtliche Klagen von Mietern und Nachbarn erfolglos geblieben", sagt Rechtsanwalt Claus Benz von der Rechtsanwaltskammer Stuttgart. Zwar könnten aus dem Nachbarrecht Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen Mobilfunksendeanlagen hergeleitet werden – dies allerdings nur dann, wenn die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung nicht eingehalten worden seien. "Die Einhaltung der dort geregelten Grenzwerte indiziert regelmäßig die Unwesentlichkeit der auf ein Grundstück einwirkenden Beeinträchtigung. Deshalb kann kein Mieter die Beseitigung einer Mobilfunkantenne oder die Einstellung deren Betriebs verlangen", resümiert Rechtsanwalt Benz. Dessen ungeachtet bleibt es natürlich dem freien Willen jedes einzelnen Mieters überlassen, die Wohnung innerhalb der gesetzlichen oder besonderen vertraglichen Fristen zu kündigen und eine neue Bleibe ohne Mobilfunkanlage anzumieten.

Bei Zweifelsfragen zu diesem Themenkreis sollten sich Eigentümer oder Mieter des sachkundigen Rats eines Rechtsanwalts bedienen.

(Quelle: Anwalt-Suchservice)