OLG Brandenburg – Rücktritt vom Kauf einer «Schrottimmobilie» bei evident falschen Angaben

OLG Brandenburg – Rücktritt vom Kauf einer «Schrottimmobilie» bei evident falschen Angaben des Kreditvermittlers zu Mieteinnahmen

Der Käufer einer so genannten «Schrottimmobilie» hat bei deutlich erkennbar unrichtigen Angaben des Kreditvermittlers – beispielsweise zu den zu erwartenden Mieteinnahmen – einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden. Der Käufer müsse den für die Immobilie aufgenommenen Kredit dann nicht zurückzahlen, der Bank aber die Immobilie übertragen, erklärte das Gericht (Urteil vom 07.11.2007, Az.: 3 U 100/06).
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Quelle: Brinkmann, Dewert & Partner GbR