Räum- und Streupflicht: „Entwarnung“ aus München – uneingeschränkt muss nicht gewerkelt werden


Es besteht bei winterlicher Glätte keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht auf öffentlichen oder privaten Parkplätzen. Grundvoraussetzung für das Einsetzen dieser Pflicht ist es, dass „allgemeine Glätte“ herrscht – nicht nur einzelne Glättestellen. Dasselbe gilt für den Gehweg zum beziehungsweise vom Parkplatz. Auch hier besteht kein „verschärfter Haftungsmaßstab“. Mit dieser Begründung wurde die Klage einer Frau abgewiesen, die auf einem „trockenen und gut begehbaren Weg“ zu einem Parkplatz auf einer „vereinzelten“ Eisplatte ausgerutscht war und sich schwer verletzt hatte. Ihr Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von fast 39.000 Euro wurde zurückgewiesen. (OLG München, 1 U 3512/12) (so auch: OLG Karlsruhe zu einem Unfall auf einem Kundenparkplatz – 7 U 254/10)

 

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.