Räumpflicht – Streuen und fegen statt rodeln gehen

Streuen und fegen statt rodeln gehen



 

Räumpflicht


 


 

Räumpflicht für Hauseigentümer
 

Des einen Freud, des anderen Leid. Während die einen sehnsüchtig auf den ersten Schnellfall warten, schauen die anderen der weißen Pracht mit gemischten Gefühlen entgegen. Für Kinder gibt es nichts Schöneres als einen Schneemann zu bauen und rodeln zu gehen; für Hausbesitzer dagegen stehen Schnee fegen und Wege streuen auf dem Programm.

 


 

Jedes Jahr wieder müssen sich die Gerichte mit Klagen auf Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen wegen Verletzung der so genannten Verkehrssicherungspflicht beschäftigen. Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft erklärt, was Hausbesitzer tun müssen, um ihre Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen: „Jeder Hausbesitzer muss dafür sorgen, dass der Weg vor seinem Anwesen schneefrei ist. Das heißt, zwei Fußgänger müssen einigermaßen aneinander vorbei kommen. Gegen die Rutschgefahr muss er gegebenenfalls streuen. Diese Pflichten umfassen vor allem den Bürgersteig vor dem Haus, aber auch die Hauseingänge oder den Weg zu den Mülltonnen.“

 


 

Nicht vor sechs Uhr


 


 

Winterliche Eispracht mit Tücken
 

Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen darüber, ab wann die Bürgerstei-ge geräumt sein müssen. Die Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts waren der Meinung, dass ein Hausbesitzer ein Recht auf Schlaf habe, und es ihm nicht zuzumuten sei, seine Nachtruhe schon vor sechs Uhr morgens zu unterbrechen.  Zwar müsse ein Verkehrssicherungspflichtiger grundsätzlich räumen und streuen, doch gibt es dafür zeitliche Grenzen. Als Richtlinie kann das Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen genommen werden. In den meisten Orten müssen Wege deshalb wochentags ab sieben Uhr morgens von Schnee und Eis geräumt sein, an Sonn- und Feiertagen eine Stunde später. Andere Fristen gelten natürlich für besondere Fälle. Ein Gastwirt etwa, der sein Lokal die ganze Nacht geöffnet halte, müsse auch während der gesamten Zeit für sichere Wege sorgen (Aktenzeichen 24 U 143/99).

 


 

Richtig versichert


 

Dauert der Schneefall an, muss mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden. Die Pflichten enden fast überall um 20 Uhr. Hauseigentümer, die diese Pflichten vernachlässigen, müssen mit unangenehmen Folgen rechnen. „Denn verletzt sich ein Passant beim Sturz auf nicht geräumten Wegen, muss der Verkehrssicherungspflichtige Schadenersatz leisten. Und vor diesen Schadenersatzansprüchen schützt die Haftpflichtversicherung – die Hausbesitzerhaftpflicht oder, wenn der Mieter für den Winterdienst verantwortlich ist, dessen private Haftpflicht“, erläutert Katrin Rüter. Urlaub, Krankheit oder Beschwerden im hohen Alter sind übrigens kein Grund, seine Streu- und Räumpflichten nicht zu erfüllen. Jeder Verantwortliche muss für eine Vertretung sorgen, wenn er selbst vorübergehend nicht zur Erledigung dieser Arbeiten in der Lage ist. Hat man allerdings eine solche Vereinbarung getroffen, muss man sich auch darauf verlassen können. Eine ständige Kontrolle, ob denn der Beauftragte auch zuverlässig sei, ist nicht erforderlich (Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 26 U 44/94).

 


 

Besser vorsorgen


 

Doch so weit muss es gar nicht erst kommen. Susanne Woelk von der Aktion DAS SICHERE HAUS rät zu Schuhspikes, die mit einem Klettverschluss schnell und leicht um die Schuhe gelegt werden können. Sie schützen wirksam vor Stürzen beim Einkaufen oder auch beim Spazierengehen. Dafür sorgen bei Eis die Hartmetallspikes, bei Schnee grobe Stollen auf der ganzen Lauffläche. Weitere Tipps für Sicherheit zuhause und unterwegs finden Sie unter www.das-sichere-haus.de. (Quelle: DSH – Aktion Das Sichere Haus)