Schadens­ersatz­pflicht des Vermieters nach Entrümpelung alter Fahrräder Bei Verschiebung des ursprünglichen Termins

Amtsgericht Berlin-MitteUrteil vom 07.02.2022
– 20 C 206/21

Bei Verschiebung des ursprünglichen Termins zur Entrümpelung muss Vermieter neuen Termin ankündigen

Wird der ursprüngliche Termin zur Entrümpelung alter auf dem Hof abgestellter Fahrräder verschoben, so muss der Vermieter den neuen Termin rechtzeitig ankündigen. Tut er dies nicht und kommt bei der Entrümpelung das Fahrrad eines Mieters abhanden, macht der Vermieter sich schadens­ersatz­pflichtig. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang März 2018 sollten im Hof eines Mietshaues in Berlin abgestellte und unbeschriftete Fahrräder entfernt werden. Der Termin wurde von der Hausverwaltung zuvor angekündigt. Der Termin wurde jedoch um einige Wochen verschoben, wovon die Mieter jedoch nicht in Kenntnis gesetzt wurden. Nachdem das Fahrrad eines Mieters nach dem neuen Termin verschwunden war, klagte er gegen den Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz. Der Mieter gab an, die Beschriftung an seinem Fahrrad nach dem ursprünglich angekündigten Termin entfernt zu haben.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Abhandenkommens des Fahrrads

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dem Vermieter treffen Schutzpflichten gegenüber den von seinen Mietern mit seiner Billigung im Hof abgestellten Fahrrädern. Zugleich treffe dem Vermieter eine Obhutspflicht, welche einer Entsorgung grundsätzlich entgegenstehe.

Pflicht zur Ankündigung eines neuen Termins

Die Hausverwaltung bzw. der Vermieter sei verpflichtet gewesen, so das Amtsgericht, mittels Aushangs oder Einzelanschreiben an die Mieter mitzuteilen, dass der ursprüngliche Termin nachgeholt wird, so dass die Mieter Vorkehrungen haben treffen können.

Pflicht zur Erstellung eines Verzeichnisses und kurzzeitiger Verwahrung

Soweit der Vermieter bestritt, dass der Mieter sein Rad überhaupt im Hof abgestellt habe, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn der Vermieter hätte veranlassen müssen, dass die Entsorgungsfirma ein aussagekräftiges Verzeichnis der entfernten und verwahrten Gegenständen erstellt und die Gegenstände einen bestimmten Zeitraum so verwahrt werden, dass deren Herausgabe noch möglich bleibe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2022, 257/rb)