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Entstehen während eines Orkans durch herumfliegende Gebäudeteile Schäden, so haftet grundsätzlich der Gebäudeeigentümer. Es ist Sache des Eigentümers, sich zu vergewissern, das die Gebäudeverankerungen sturmbeständig sind. Andernfalls sind notfalls umgehend weitere Maßnahmen zu treffen.
Im zu entscheidenden Fall wurde einer Schadensersatzklage stattgegeben. Ein he-rumfliegendes Leuchttransparent hatte Fahrzeuge eines Autohändlers auf dem Nachbargebäude beschädigt. Der Beklagte sah sich für die Schäden nicht verant-wortlich, der er die nötigen Vorkehrungen getroffen habe. Eine Haftung ist jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Da das Transparent vormals bereits aus seiner Verankerung gerissen worden war, hatte der Eigentümer die Sorgfaltspflicht verletzt. Er hätte die Verankerung auf ausreichende Festigkeit überprüfen müssen.
OLG Koblenz – AZ: 10 U 251/02
Quelle: www.anwaltonline.com/
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