Verwalter darf auch mit Sozialhilfeempfängern Mietverträge abschließen


a) Schließt ein Verwalter von Sondereigentum mit einem Sozialhilfeempfänger einen Mietvertrag ab, so verletzt er hierdurch nicht seine Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen seines Auftraggebers.
b) Der Vermieter muss dem Mieter die Beauftragten bekannt geben, denen gegenüber der Mieter Schadensanzeigen abgeben kann, sofern sich der Vermieter eine Schadensanzeige gegenüber dem Hausmeisterservice des Wohnungseigentumsverwalters nicht zurechnen lassen will.
OLG Saarbrücken, 24.10.2007, Az: 5 W 219/07

 

Quelle: www. ml-fachinstitut.de