Wer trägt die Kosten für die Instandhaltung/Instandsetzung von Rollläden?

Ich habe in der Teilungserklärung nachgelesen dort heißt es, dass es sich gemäß § 3 k) der Teilungserklärung bei Roll-Läden um Sondereigentum handelt (nichtig?). Roll-Läden sind zwingend Gemeinschaftseigentum, d.h., dass diese Klausel in der TE gemäß Rechtsprechung nach meiner Auffassung in eine Kostentragungspflicht umgedeutet werden müsste.

 Rüdiger Fritsch Rechtsanwalt:
Als beratendes Mitglied des BVI nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:

Die Zuordnung der Außenrollläden zum Sondereigentum verstößt gegen die zwingende Bestimmung des § 5 WEG und ist damit nichtig.

Eine entsprechende fehlerhafte Zuordnung kann allerdings in eine Kostentragungspflicht des jeweiligen Sondereigentümers umgedeutet werden, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass die (nichtige) Zuordnung zum Sondereigentum den Zweck verfolgte, die Kostentragungslast auf den jeweiligen Wohnungseigentümer abzuwälzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rüdiger Fritsch Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

Web: www.krall-kalkum.de

nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:

Tipp: Möchten Sie herausfinden, ob ein Bestandteil Ihrer Wohnung Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist, empfiehlt es sich daher immer, zunächst einen Blick in die Teilungserklärung zu werfen, und erst im 2. Schritt in das Gesetz.

Der Inhalt des durch die Teilungserklärung (mit Aufteilungsplan) festgelegten Sondereigentums wird hingegen durch Vereinbarungen (§10 Abs. 3 WEG) beschrieben. Der Teilungserklärung beigefügt ist oft eine „Gemeinschaftsordnung“, die den Grundtyp einer solchen Vereinbarung darstellt. Hier finden sich oftmals Regelungen zu § 5 WEG und wie die Eigentümer die Grenzen des Sondereigentums sehen möchten.