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Berechnet ein Schlüsseldienst für das (drei Minuten dauernde) Öffnen einer Tür 180 €, während er im Branchenverzeichnis mit einem Preis von 41 € wirbt, so hat er die Notsituation der Kundin wucherisch ausgenutzt und muss ihr die Differenz erlassen.
Gericht: Amtsgericht München
Aktenzeichen: Az. 141 C 21160/03
Quelle: http://suche-urteile.de/