Zimmerbrand durch Kerzenlicht

Alle Jahre wieder – Obacht mit Kerzenschein – Zimmerbrand durch Kerzenlicht

Versicherungen und Gerichte müssen sich gerade in der Weihnachtszeit häufig mit dem Lichterschmuck beschäftigen – und zwar immer dann, wenn brennende Kerzen außer Kontrolle geraten sind. Die Versicherungen werfen den Betroffenen oft grobe Fahrlässigkeit vor und weigern sich, für den entstandenen Schaden aufzukommen.

Gerade zur Weihnachtszeit befassen sich die Gerichte vermehrt mit Wohnungsbränden aufgrund von außer Kontrolle geratenem Lichterschmuck. In vielen Fällen weigern sich die Hausrat- und Feuerversicherungen für den Brandschaden aufzukommen – aufgrund grober Fahrlässigkeit. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem Grundsatzurteil klargestellt, der Vorwurf grober Fahrlässigkeit sei so lange nicht gerechtfertigt, wie eine erwachsene Person brennende Kerzen nicht „sich selbst überlasse” (Az.: IV a ZR 187/84). Sie müsse allerdings die Kerzen nicht ständig im Auge behalten, sondern es genüge, wenn sie im Raum bleibt. Doch auch das kurzzeitige Verlassen des Raumes ist nach den einschlägigen Urteilen unerheblich. Dies befand zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Fall, bei dem der Wohnungsinhaber das Zimmer kurz verließ, um im Nachbarraum zu telefonieren (Az.: 20 U 297/88). Ähnlich urteilte das OLG Düsseldorf. Es hatte Nachsicht, als eine Mutter, die dem Drängen ihres „quengelnden Kindes” nachgab – um den Weihnachtsfrieden zu retten – den neuen Puppenwagen vor der Haustür ausprobierte (Az.: 4 U 49/97). Für den währenddessen entstandenen Zimmerbrand musste der Versicherer aufkommen: Das Verhalten der Frau sei zwar als schuldhaft, „aber eben nicht als unverzeihlich zu qualifizieren” und daher nicht grob fahrlässig. Auch für andere „menschliche Schwächen” zeigten die Düsseldorfer Richter in einem weiteren Fall Verständnis: Ein Wohnungsinhaber hatte am Morgen des ersten Weihnachtstages den Frühstückstisch gedeckt und dabei die Kerzen des Adventskranzes angezündet. Der Aufenthalt im Schlafzimmer, wo er seine Lebensgefährtin wecken wollte, dauerte dann länger als geplant. Die Richter äußerten sich hierzu, dass es kein unverzeihliches Fehlverhalten sei, dass sich der Versicherte der vom Adventskranz ausgehenden Gefahr zeitweise nicht mehr bewußt gewesen sei (Az.: 4 U 182/98). Als „subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten” entschieden die Richter in einem anderen Fall: Die Betroffenen aßen in der Küche zusammen Abend während im Wohnzimmer die Kerzen weiterbrannten. Denselben Vorwurf erhob das OLG Hamburg gegen einen Versicherten, der gemeinsam mit seiner Ehefrau trotz brennender Kerzen die Wohnung für 15 Minuten verlassen hatte, um Nachbarn zu besuchen p(Az.: 5 U 231/92).