Abwälzung der Eigenbeteiligung der Gebäudeversicherung auf Eigentümer


Die Eigentümergemeinschaft ist berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss jeweils demjenigen Eigentümer die Eigenbeteiligung bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversicherung für Wasserschäden allein aufzuerlegen, in dessen Sondereigentum sich die schadhaften Wasserrohre befinden.

Quelle: http://www.brennecke-partner.de/