Gebäudeversicherung: Ersatz von Sturmschaden

 

Gebäudeversicherungen müssen nur für Sturmschäden aufkommen, wenn der Versicherter beweisen kann, dass der Schaden unmittelbar durch einen Sturm verursacht wurde. Dazu muss er aber nicht belegen können, dass eine Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 genau sein Haus getroffen hat. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden (Urt. v. 12.04.2005 – 12 U 251/04): Ausreichend sei vielmehr, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der näheren Umgebung des Hauses diese Windstärke gemessen worden sei.

 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de