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Verursacht ein Mieter an der Mietwohnung einen Schaden, der durch die vom Vermieter abgeschlossene Gebäudeversicherung abgedeckt ist, stellt sich die Frage, ob der Versicherer berechtigt ist, hinsichtlich des geleisteten Ersatzes den Mieter in Regress zu nehmen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Gebäudeversicherungsvertrag ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen, in denen der Mieter einen Gebäudeschaden leicht fahrlässig (also weder grob fahrlässig noch vorsätzlich) herbeigeführt hat. Dem Gebäudeversicherer, dem danach der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu. Einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er nicht verlangen.
Quelle: http://www.brennecke-partner.de/
Stand: 01.11.2006
Gericht / Az.: Urteil des BGH vom 13.09.2006 IV ZR 378/02 Pressemitteilung des BGH