Hausratversicherung: Unverschlossene Tür

 

 

Wird eine Tür vom Dieb gewaltlos geöffnet, so liege kein Einbruch vor und die Versicherung muss nicht zahlen. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden (Urteil vom 16.11.2006 – 19 U 140/05).. Einbruch im Sinne eines gewaltsamen Eindringens in einen Raum setze eine nicht unerhebliche körperliche Kraftentfaltung voraus, durch die ein Zugangshindernis beseitigt werde. .Lasse sich eine Wohnungstür ohne größere Anstrengungen aufdrücken, wenn sie nur zugezogen sei, dann fehle diese Voraussetzung.

 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de