Kein versicherter Leitungs­wasser­schaden bei Austritt von Wasser aufgrund fehlender oder undichter Silikonfugen

Landgericht DüsseldorfUrteil vom 04.07.2016 

9 O 205/15 –

Silikonfugen stellen keine Zu- oder Ableitungsrohre oder sonstige Einrichtungen der Wasserversorgung dar

Silikonfugen stellen weder Zu- oder Ableitungsrohre noch sonstige Einrichtungen der Wasserversorgung gemäß den Ver­sicherungs­bedingungen VGB 1986 dar. Daher liegt kein von der Wohn­gebäude­versicherung versicherter Leitungs­wasser­schaden vor, wenn Wasser aufgrund fehlender oder undichter Silikonfugen austritt. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 wurde ein massiver Wasserschaden in einer Wohnung festgestellt. Ursache dessen war, dass die Silikonverfugungen im Bereich der Dusche der darüber liegenden Wohnung fehlten bzw. undicht waren. Dadurch konnte Wasser ungehindert in die Zwischenräume der Holzdecke gelangen, wo sich das Wasser anstaute und schließlich in die darunter liegende Wohnung floss. Der Eigentümer des Wohnhauses wertete den Wasserschaden als Leitungswasserschaden und beanspruchte daher die Wohngebäudeversicherung. Diese lehnte aber eine Schadensregulierung ab. Sie verwies auf die Versicherungsbedingungen VGB 1986, wonach Leitungswasser nur das Wasser sei, welches aus den Zu- oder Ableitungsrohren oder den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten sei. So liege der Fall hier nicht. Der Hauseigentümer sah dies anders und erhob Klage.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch Wohngebäudeversicherung

Das Landgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz aus der Wohngebäudeversicherung zu, da es sich bei dem Wasserschaden nicht um einen Leitungswasserschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen handele.

Kein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser

Nach Auffassung des Landgerichts sei Leitungswasser nicht bestimmungswidrig aus den Zu- oder Ableitungsrohren oder den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung ausgetreten. Vielmehr sei es bestimmungsgemäß aus dem Duschkopf ausgetreten. Es sei lediglich nicht bestimmungsgemäß durch den Abfluss abgelaufen. Die fehlenden und undichten Fugen stellen keine sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung dar. Die Fugen dienen zusammen mit der Duschtasse dem Auffangen des zuvor genutzten Wassers.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2018
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)