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Die aktuelle Entscheidung des BGH wird nur praxisrelevant, wenn Alternativangebote verschiedener Verwalter vorliegen. Ansonsten gilt: Zur Entbehrlichkeit von Vergleichsangeboten vgl. LG Hamburg, Urteil vom 07.06.2017, 318 S 120/16: Bei einer eilbedürftigen gerichtlichen Bestellung eines (Not-)Verwalters bedarf es keiner drei Vergleichsangebote. Nach AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 23. 01.2019 – 539 C 10/18 ist es jedenfalls nicht allein Aufgabe der Verwalterin weitere Alternativangebote zu besorgen. Dies ist hier nämlich allgemein Aufgabe der Wohnungseigentümer.
Über alle Kandidaten abstimmen
Stehen mehrere Bewerber zur Wahl, ist die Abstimmung über jeden einzelnen nur ein Teilakt eines als eine Einheit zu betrachtendem Verfahren. In aller Regel kann erst nach Durchführung aller Wahlgänge festgestellt werden, ob ein und welcher der Bewerber die erforderliche Mehrheit erhalten hat.
Bei einem Wahlverfahren, in dem den Wohnungseigentümern je Wahlgang ein Stimmrecht zusteht, das unabhängig von ihrem vorangegangenen Stimmverhalten ausgeübt werden kann, können auch die nachfolgenden Kandidaten in den einzelnen Wahlgängen mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigen. Dabei ist es sogar möglich, dass zwei oder mehr Bewerber die Stimmen aller Wohnungseigentümer erhalten. Das Wahlverfahren, bei dem den Wohnungseigentümern mehrere Stimmen zustehen, eröffnet nämlich gerade die Möglichkeit, dass ein Wohnungseigentümer nach einer persönlichen Präferenzordnung abstimmt, etwa einen Bewerber bevorzugt, aber auch andere für annehmbar hält. Wird über den von ihm bevorzugten Bewerber erst später abgestimmt, muss gewährleistet sein, dass er auch insoweit sein Stimmrecht ausüben und seine Stimme für den Erstpräferierten abgeben kann. Bei einem solchen Verfahren ist der Willensbildungsprozess der Wohnungseigentümer bei der Auswahl der Bewerber um das Amt des Verwalters nach dem ersten Wahlgang noch nicht abgeschlossen, weil die Stimmrechtsausübung bei dem weiteren Fortgang des Wahlverfahrens Auswirkungen auf das Endergebnis haben kann. Dies erfordert es, ausnahmslos über alle zur Wahl stehenden Bewerber abzustimmen.
Ausnahme: Absolute Mehrheit bei nur einer Ja-Stimme pro Eigentümer
Wird dagegen ein Wahlverfahren festgelegt, bei dem jedem Wohnungseigentümer nur eine Ja-Stimme zur Verfügung steht, müssen grundsätzlich ebenfalls alle Bewerber zur Abstimmung gestellt werden. Eine Ausnahme gilt aber, wenn ein Bewerber in einem Wahlgang bereits die absolute Mehrheit erzielt hat und weitere Wahlgänge folglich an dem Ergebnis nichts mehr ändern können.
Für die Praxis bedeutet dies, dass vor der Abstimmung klargestellt sein muss, welcher Modus bei der Verwalterwahl zum Tragen kommen soll.
Es empfiehlt sich jedem Eigentümer nur eine JA-Stimme zu geben und so viele Nein-Stimmen und so viele Enthaltungen, wie es der Zahl der Verwalterkandidaten entspricht. So kann der Eigentümer im Extremfall immer mit Nein oder immer mit Enthaltung stimmen. Jedenfalls ist er nicht gezwungen, einen Kandidaten zu wählen, wenn er keinen für geeignet hält.
Kommt es dann bei drei Verwalterkandidaten zu einer relativen Mehrheit für den Bewerber mit den meisten Stimmen, scheidet der Letztplatzierte aus und es muss eine weitere Abstimmung erfolgen zwischen dem Erst- und Zweitplatzierten. Die vormals für den Drittplatzierten abgegeben Stimmen können dann – überwiegend oder alle für den ehemals Zweitplatzierten abgegeben – die Entscheidung zu dessen Gunsten bedeuten.
Dr. Olaf Riecke
www.riecke-hamburg.de
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