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Bei einem Sturm mit Windstärke 8 ist abzusehen, dass es zu Windstößen kommen kann, die eine Außenmarkise zerstören können. Fährt man diese bei entsprechendem Wind nicht ein, verliert man wegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz. Dies hat das Amtsgericht München entschieden. AG München, Urteil vom 14.01.2009 – 112 C 31663/08
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