Wohngebäudeversicherung: Alte Handwerkerrechnungen nicht nach neuem Schaden einreichen

Reicht ein Hausbesitzer seiner Wohngebäudeversicherung nach einem Leitungswasserschaden auch eine Handwerkerrechnung ein, die „nicht schadenbedingte Positionen“ enthält (also mit dem tatsächlich eingetretenen Rohrbruch gar nichts zu tun haben), so kann der Versicherer seine Leistungen wegen arglistiger Täuschung komplett verweigern. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Auffassung der Versicherungs-gesellschaft, dass schon der Versuch „strafbar“ sei. (Hier machte der Betrugsversuch 1.600 € bei einer Gesamtrechnung von 12.000 € aus.) (OLG Celle, 8 U 86/09)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.