Wohngebäudeversicherung: Berät der Versicherungsvertreter falsch, ist die Gesellschaft dran

Hat der Vertreter einer Wohngebäudeversicherung einen Hauseigentümer bei der Ermittlung des Hauswertes – und damit der Versicherungssumme – falsch beraten (hier auf 1914 bezogen), so darf sie ihm im Schadenfall (hier ging es um einen Wasserschaden) keine Unterversicherung unterstellen und muss in vollem Umfang leisten. Das Brandenburgische Oberlandesgericht: Die Versicherung hat “in Bezug auf die Angaben zum Versicherungswert 1914 angesichts der Schwierigkeit der Wertermittlung eine gesteigerte Beratungspflicht”, die vom Vertreter nicht erfüllt worden sei. (Brandenburgisches OLG, 13 U 34/07)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.