Wohngebäudeversicherung: Ein Regenrohr ist kein „Ableitungsrohr“ im Versicherungssinne

Läuft die Dachrinne eines Hauses über, weil ein Regenabflussrohr gebrochen ist, so muss die Wohngebäudeversicherung des Hauseigentümers nicht für den Schaden aufkommen. Regeln die Versicherungsbedingungen, dass vom Schutz nur „Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude“ umfasst sind, die „der Entsorgung dienen“, so treffe das eindeutig nicht auf Regenrohre zu, so das Landgericht Coburg. Denn ein Regenrohr, das nicht auch Abwässer abführt, sei nicht der Wasserversorgung zuzuordnen. Das ergebe sich bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. (LG Coburg, 23 O 786/09)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.