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Hat ein Wohnungseigentümer seine Wohnung vermietet und ist der – mittlerweile ausgezogene – Mieter Gebühren für die Abfallentsorgung schuldig geblieben, so kann sich die Kommune am Eigentümer schadlos halten. Die Tatsache, dass er die Mülltonnen selbst nicht genutzt habe, befreie ihn nicht von der Gebührenpflicht, so das Verwaltungsgericht Trier. Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung regele wirksam, dass neben dem Mieter auch der Eigentümer Schuldner der Gebühren sei. Denn der Eigentümer ist „Abfallbesitzer“ und sei für den Müll verantwortlich. Er könne außerdem Rückgriff bei seinem ausge-zogenen Mieter nehmen, so das Gericht. (VwG Neustadt an der Weinstraße, 4 K 311/10)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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