Abrechnungsfrist bei Betriebskosten

Unterläuft dem Vermieter gelegentlich der Erstellung der Betriebskostenabrechnung ein dem Mieter „auf den ersten Blick“ erkennbarer Fehler, kann der Mieter nach Treu und Glauben gehindert sein, sich auf den Ablauf der Abrechnungsfrist zu berufen. So pragmatisch hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.3.2011 (Aktenzeichen VIII ZR 133/10) entschieden. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter versehentlich anstatt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen des Mieters auf die Nebenkosten die Sollvorauszahlungen eingesetzt. Der Bundesgerichtshof hat zunächst deutlich gemacht, dass die Ausschlussfrist für die Betriebskosten der Abrechnungssicherheit für den Mieter dient und Streit vermeiden soll. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn der Vermieter einen Abrechnungsfehler nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch zum Nachteil des Mieters korrigieren könnte. Vorliegend war der Fehler jedoch auf den ersten Blick erkennbar, zumal der Vermieter auch noch von „Sollvorschüssen“ gesprochen hat. Wird der Abrechnungsfehler kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert, so ist es unter diesen Umständen dem Mieter nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Ablauf der Abrechnungsfrist zu berufen.

Autor: Dr. Marc Schäfer

Quelle: http://www.breiholdt.de