Abstellen des Kinderwagens im Hausflur gehört zu mietvertraglichen Rechten

Abstellen des Kinderwagens im Hausflur gehört zu mietvertraglichen Rechten

Solange kein Mitbewohner gestört wird, kann das Abstellen des Kinderwagens nicht verboten werden

Jeder Mieter hat das Recht, seinen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, solange dieser niemanden an der üblichen Nutzung der gemeinsamen Wohnfläche hindert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig hervor.

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Im vorliegenden Fall klagte eine Vermieterin gegen eine Mieterin, die ihre Kinderkarre regelmäßig im Erdgeschoss des Wohnhauses abstellte. Die Klägerin befürchtete, dass sich auch andere Mieter durch den abgestellten Kinderwagen dazu veranlasst sehen könnten, auch ihr Fahrrad an dieser Stelle zu platzieren. Außerdem könne eine eventuelle Zuwegung für die Feuerwehr behindert werden.

Kinderwagen kann nicht jedes Mal bei Verlassen der Wohnung die Treppe rauf und runter getragen werden.