AG Hamburg-Barmbek: Kein endloser Kautions-Einbehalt für Nebenkosten

 

Nach dem Ende des Mietverhältnisses kann der Vermieter für noch abzurechnende Nebenkosten einen angemessenen Teil der Mietsicherheit (Kaution) einbehalten. Aber nur für kurze Zeit, entschied das Amtsgericht Hamburg-Barmbek.

Leistet der Mieter Vorschüsse auf die Mietnebenkosten, so hat der Vermieter normalerweise bis zu 12 Monaten Zeit, um über die Kosten abzurechnen. Diese Frist beginnt mit dem Ende des einjährigen Abrechnungszeitraums. Auch wenn das Mietverhältnis endet, gilt nichts anderes.

Will der Vermieter von der Kaution des Mieters einen Teil einbehalten, um eine eventuelle Nebenkosten-Nachforderung abzusichern, so wird die Sache etwas kompliziert. Zu einem solchen Sicherheits-Einbehalt ist der Vermieter zwar im Prinzip berechtigt, sofern eine Nachzahlung zu erwarten ist (!). Aber: er kann dann meist die Jahresfrist für die Abrechnung nicht ausschöpfen, sondern er muss über den einbehaltenen Kautionsanteil abrechnen, sobald er über die Nebenkosten abrechnen kann. Andernfalls muss er auf seine Sicherheit verzichten und die restliche Kaution auskehren. (AG Hamburg-Barmbek, 813b C 34/09, Urteil vom 12.11.2009, MieterJournal 2010, 15 – ebenso das Amtsgerichts Ahrensburg in einem älteren Beschluss. Beide Entscheidungen können Sie hier lesen.)

Als betroffener (ehemaliger) Mieter tun Sie also zwei Dinge:

        Prüfen Sie, ob nach dem Ergebnis der letzten Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung überhaupt zu erwarten ist. Falls nein, darf der Vermieter keinen Sicherheitseinbehalt machen. Falls ja:

        Machen Sie Druck, dass der Vermieter über die restliche Mietsicherheit abrechnet, sobald er über die Nebenkosten abrechnen kann.

Im Zweifelsfall wenden Sie sich an den Mieterverein, der Ihnen als Mitglied helfen wird.

 

Quelle: www.mieterverein-hamburg.de